Das BGH-Urteil vom 08.10.2026 (Az. III ZR 34/25) (https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2025/III_ZR__34-25.pdf?__blob=publicationFile&v=6) befasst sich mit Amtshaftungsansprüchen wegen einer rechtswidrigen Inobhutnahme eines Kindes durch das Jugendamt.
In dem konkreten Fall hatte das Jugendamt ein Kind ohne vorherige Anhörung oder Vorwarnung direkt aus dem Kindergarten abgeholt.
Kernpunkte des Urteils:
Haftung ohne Vorwarnung: Das Jugendamt verletzt seine Amtspflichten, wenn es eine Inobhutnahme ohne die erforderliche Unterrichtung und Gelegenheit zum Widerspruch der Erziehungsberechtigten durchführt, es sei denn, es liegt eine akute, unmittelbare Gefahr vor.
Rechtmäßiges Alternativverhalten: Der Einwand der Behörde, das Kind hätte später ohnehin rechtmäßig weggenommen werden müssen (sogenanntes rechtmäßiges Alternativverfahren), greift hier nicht ohne Weiteres. Ob dieser Einwand zulässig ist, bestimmt sich nach dem Schutzzweck der verletzten Norm. Die verfahrensrechtlichen Vorgaben (wie die Unterrichtung) dienen dem Schutz vor der massiven Eingriffsintensität einer räumlichen Trennung von den Eltern.
Hohe Hürden für Trennung: Der BGH betont unter Verweis auf das Bundesverfassungsgericht, dass die räumliche Trennung des Kindes von den Eltern den stärksten Eingriff in das Elterngrundrecht darstellt. Die negativen Folgen einer solchen Fremdunterbringung müssen durch eine hinreichend gewisse Aussicht auf Beseitigung einer konkreten Gefahr aufgewogen werden.
Zusammenfassend stärkt das Urteil die Rechte von Eltern gegenüber unangekündigten und verfahrensfehlerhaften Eingriffen durch das Jugendamt und erleichtert die Durchsetzung von Schadensersatz- und Amtshaftungsansprüchen, wenn Verfahrensschritte missachtet wurden.
